Eine kurzfristige Praxisvertretung kann ein Arbeitsverhältnis darstellen. Das LAG Schleswig-Holstein stellte klar, dass feste Arbeitszeiten, Stundenhonorar ohne Umsatzbeteiligung sowie die Einbindung in die Praxisorganisation für eine abhängige Beschäftigung sprechen – insbesondere, wenn kein unternehmerisches Risiko besteht.
Ein Zahnarzt übernahm für drei Monate die Vertretung eines erkrankten Praxisinhabers zu festen Zeiten und auf Stundenbasis. Nach Streit über die Vergütung klagte er vor dem Arbeitsgericht und machte geltend, Arbeitnehmer gewesen zu sein. Während das Arbeitsgericht dies verneinte, sah das LAG die Arbeitnehmereigenschaft als wahrscheinlich an und erklärte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig.
/// Entscheidungsgründe
Maßgeblich war die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit. Der Vertreter war an feste Arbeitszeiten gebunden, vollständig in die Praxisabläufe integriert und konnte weder frei über seine Zeit verfügen noch eigene Patienten behandeln. Eigene Betriebsmittel oder ein unternehmerisches Risiko bestanden nicht. Die Höhe des Honorars war dabei unerheblich. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit fremdbestimmt erfolgt.
/// Abgrenzung: Selbstständig oder angestellt
Für eine selbstständige Tätigkeit sprechen typischerweise flexible Arbeitszeiten, eigenes wirtschaftliches Risiko und organisatorische Unabhängigkeit. Demgegenüber liegt ein Arbeitsverhältnis vor, wenn eine persönliche Leistungspflicht besteht, eine Eingliederung in den Betrieb erfolgt und Weisungsgebundenheit gegeben ist.
/// Arbeits- und sozialrechtliche Bewertung
Arbeitsrechtlich kommt es vor allem auf die persönliche Abhängigkeit an, sozialversicherungsrechtlich stärker auf die tatsächliche Eingliederung und das fehlende Unternehmerrisiko. In beiden Fällen ist entscheidend, wie das Vertragsverhältnis tatsächlich gelebt wird – nicht, wie es bezeichnet ist.
/// Relevanz für die Praxis
Praxisvertreter sind häufig in die Abläufe eingebunden, sodass das Risiko einer Einstufung als Arbeitnehmer hoch ist. Dies kann erhebliche finanzielle Folgen haben, da Sozialversicherungsbeiträge auch rückwirkend erhoben werden können. Zur Vermeidung von Risiken empfiehlt sich bei Zweifeln ein Statusfeststellungsverfahren, um Rechtssicherheit zu schaffen.
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