Das Implantat ist die Geb.-Nr. 9010 GOZ!?

Dr. med. dent. Michael Striebe GOZ-Berater der ZA

 

 

War das schon alles? Nein! Nahezu jede zahnärztliche Behandlung besteht aus mehreren Leistungen, die nach Art von Puzzleteilen erst nach deren geeigneter Kombination unter Beachtung von Konkurrenzklauseln und anderen Berechnungsbestimmungen das Gesamtbild einer medizinisch sinnvollen und notwendigen Behandlung entstehen lassen.

Im Folgenden soll dieses Prinzip anhand eines „einfachen“ Implantats beispielhaft dargestellt werden.

Dr. med. dent. Michael Striebe

 

Anhand der Auswertung von Planungsmodellen (Geb.-Nr. 0060 GOZ) erscheint ein Implantat grundsätzlich geeignet, um die Einzelzahnlücke 16 zu versorgen. Bei der Abformung für die Planungsmodelle können individuelle Abformungen (Geb.-Nr. 5170 GOZ) erforderlich sein. Das verwendete Abformmaterial ist in beiden Fällen gesondert berechnungsfähig.

 

Selbstverständlich schließt sich eine implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes (Geb.-Nr. 9000 GOZ) mit Hilfe einer Röntgenmessschablone und die Anfertigung einer Panoramaschichtaufnahme (Geb.-Nr. 5004 GOÄ) an. Dabei ist zu beachten, dass zwar die Verwendung der Schablone mit der Geb.-Nr. 9000 GOZ abgegolten ist, nicht jedoch die zahnärztliche Leistung zu deren Herstellung. Diese ist, da nicht in der GOZ beschrieben, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.

 

In gesonderter Sitzung wird der Patient ausführlich aufgeklärt (Geb.-Nr. 3 GOÄ). Diese Leistung ist nur berechnungsfähig als alleinige Leistung. Es wird zudem im Rahmen der wirtschaftlichen Aufklärung ein Heil- und Kostenplan erstellt (Geb.-Nr. 0030 GOZ). Der Plan bedarf nicht der Anforderung durch den Zahlungspflichtigen.

 

Auch bei der Orientierungs-/Positionierungsschablone zur Implantation (Geb.-Nr. 9003 GOZ) ist nur die Verwendung der Schablone abgegolten, deren zahnärztliche Leistung zur Herstellung ist gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.

 

Die Präparation der Knochenkavität für die Einbringung des Implantats (Geb.-Nr. 9010 GOZ zzgl. Geb.-Nr. 0530 GOZ) kann mit einer herstellerseitig zur einmaligen Anwendung bestimmten Implantatfräse erfolgen. Diese ist gesondert berechnungsfähig. Der Zahnarzt bestimmt und verantwortet gemäß Medizinproduktebetreiberverordnung den Einsatz von Medizinprodukten.

 

Das umfasst auch die Entscheidung darüber, ob eine zum Mehrfacheinsatz zugelassene Implantatfräse unbrauchbar ist. Gelangt der Zahnarzt zu einer solchen Entscheidung und wird diese Implantatfräse nach einmaligem Ersteinsatz verworfen, ist auch diese Implantatfräse gesondert berechnungsfähig.

 

Berechnet wird selbstverständlich das Implantat und die verwendeten Implantatteile wie Einbringpfosten und Abdeckschraube, ebenso das atraumatische Nahtmaterial. 

 

Die Implantatinsertion macht eine Anästhesie des OP-Gebiets notwendig. Diese Anästhesie erfolgt regelhaft mit ein bis zwei vestibulären Infiltrationsanästhesien (Geb.-Nr. 0090 GOZ), bei zwei Infiltrationsanästhesien ist das in der Rechnung zu begründen. Die palatinale Injektion am Nervus palatinus majus ist eine Leitungs- und keine Infiltrationsanästhesie (Geb.-Nr. 0100 GOZ). Das Anästhesiematerial ist gesondert berechnungsfähig. Vor den Injektionen kann eine Oberflächenanästhesie (Geb.-Nr. 0080 GOZ) angezeigt sein.

 

Da im Bereich des Implantathalses crestale Defizite erwartet werden, gelangt bei der Präparation der Implantatkavität ein einmal verwendbarer Knochenkollektor zum Einsatz.  Neben der Gebühr für die Knochengewinnung und -implantation (Geb.-Nr. 9090 GOZ) ist dieser Knochenkollektor gesondert berechnungsfähig.

Erfolgt zur Beurteilung der Primärstabilität des Implantats eine Stabilitätsmessung oder Resonanzfrequenzanalyse, so ist eine solche Leistung, da nicht in der GOZ beschrieben, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.

 

Sofern die Einheil-/Abdeckschraube den knöchernen Limbus alveolaris überragt und das Implantat subgingival einheilen soll, wird regelhaft eine plastische Deckung mittels mobilisierter Schleimhaut (Geb.-Nr. 3100 GOZ) erforderlich, um einen vollständigen Wundverschluss zu gewährleisten.

 

Eine weitere weichteilchirurgische Leistung kann der Schaffung einer ausreichenden attached gingiva dienen. Das kann z.B. in Form einer Gingivaextensionsplastik kleineren Umfangs (Geb.-Nr. 3240 GOZ, bis zu einer Breite von zwei nebeneinanderstehenden Zähnen) erfolgen. Bei größerem Umfang ist die partielle Vestibulumplastik (Geb.-Nr. 2675 GOÄ) anzusetzen.

 

Abschließend wird zur Überprüfung des OP- Ergebnisses und als röntgenologischer Ausgangsbefund eine Panoramaschichtaufnahme (Geb.-Nr. 5004 GOÄ) angefertigt.

In Folgesitzungen wird sicherlich eine Kontrolle des Heilungsverlaufs (Geb.-Nr. 3290 GOZ) und zumindest anlässlich der Nahtentfernung eine Nachbehandlung (Geb.-Nr. 3300 GOZ) erfolgen.

 

Die implantologische Behandlung endet nach der Einheilphase mit der Freilegung des Implantats und dem Einfügen z.B. eines Gingivaformers (Geb.-Nr. 9040). Der Gingivaformer ist zusätzlich berechenbar.

 

Auch in dieser Sitzung sind in der Regel wieder Anästhesien (Geb.-Nrn. 0080/0090/0100 GOZ zzgl. Anästhesiematerial) indiziert. Eine weitere Panoramaschichtaufnahme (Geb.-Nr. 5004 GOZ) liefert Informationen über die angestrebte Osseointegration. Im Anschluss beginnt die Phase der prothetischen Rekonstruktion.

Neben den bisher erwähnten, neben den Gebühren berechenbaren Kosten, besteht selbstverständlich auch Anspruch auf Ersatz der verauslagten Kosten für die zahntechnischen Leistungen.

 

Sofern nicht vor der Behandlung der Steigerungssatz gemäß § 2 Abs. 1 GOZ vereinbart wurde, sollten bei der Rechnungslegung zumindest besondere Schwierigkeiten, erhöhter Zeitaufwand oder ungewöhnliche Umstände gemäß § 5 Abs. 2 GOZ in die Bemessung der Steigerungssätze einfließen. Die kann es auch bei einem „einfachen“ Implantat geben.

Wenngleich die vorstehende Auflistung nur beispielhaft ist und noch nicht einmal den Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, so wird doch eines deutlich:

 

Eine erfolgreiche Implantation erfordert nicht nur die Geb.-Nr. 9010 GOZ, sondern zahlreiche Leistungen und gesondert berechnungsfähige Kosten. Erst das vollständige Puzzle gewährleistet neben dem fachlichen auch den wirtschaftlichen Erfolg.                                                                                                                                             

– AUTOR
Dr. med. dent. Michael Striebe
GOZ-Berater der ZA

 

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