Mit dem E-Bike in die Praxis?

Simone Erbacher Diplom-Wirtschaftsjuristin, Steuerberaterin

Planen Sie als PraxinsinhaberIn Ihre Neujahrsvorsätze umzusetzen und mit dem E-Bike in die Praxis zu fahren? Dann ist dieser Artikel genau der Richtige für Sie. Denn hier fassen wir für Sie die Nutzung und steuerliche Behandlung von E-Bikes und Pedelecs im Unternehmen zusammen.

Simone Erbacher, Christian Erbacher

 

// Die steuerrechtliche Einordnung

Bei der Anschaffung eines Fahrrads gilt das gleiche wie für andere Wirtschaftsgüter auch: Liegt eine betriebliche Nutzung von 10–50% vor kann, wird es über 50% betrieblich genutzt muss es sogar dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Wird das (Elektro-)Fahrrad also beispielsweise für die Wege zwischen Praxis und dem privaten Wohnsitz verwendet, ist eine Zuordnung durchaus denkbar und sinnvoll. Denn: Neben einem ökologischen Nutzen kann die Anschaffung und Nutzung von (Elektro-)Fahrrädern durchaus auch einen steuerrechtlichen Vorteil bieten.

// Die verkehrsrechtliche Einordnung

Die verkehrsrechtliche Einordnung des Elektrofahrrads spielt eine entscheidende Rolle hinsichtlich der Versteuerung des privat genutzten Anteils. Ob ein (Elektro-)Fahrrad als Fahrrad oder Kfz einzuordnen ist, wird im § 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) bestimmt:

(Elektro-)Fahrräder, die durch Maschinenkraft und ohne eigene Muskelkraft fortbewegt werden können, sind als Kfz einzustufen. Sodann handelt es sich um Elektrofahrräder, E -Bikes, Elektro-Mountainbikes und S-Pedelecs mit Kfz-Zulassung und Kennzeichen.

(Elektro-)Fahrräder, die hingegen nur über einen elektromotorischen Hilfsantrieb verfügen und die überwiegend durch eigene Muskelkraft angetrieben werden und dabei eine Leistung von 0,25 kW und eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschreiten, sind als Fahrräder zu qualifizieren. (Elektro-)Fahrräder dieser Art benötigen keine Kfz-Zulassung und kein Kennzeichen.

// Die betriebliche Nutzung

Bei einer betrieblichen Nutzung von 10–50% handelt es sich um gewillkürtes Betriebsvermögen. Die Bezeichnung als gewillkürtes Betriebsvermögen ist nicht mehr als die Umschreibung des Wahlrechts, das Wirtschaftsgut aktiv dem Privatvermögen bzw. dem Betriebsvermögen zuordnen zu können. Überschreitet die betriebliche Nutzung 50% handelt es sich um notwendiges Betriebsvermögen – das Wahlrecht entfällt. Liegt die Nutzung unter 10% liegt dagegen reines Privatvermögen vor.

Achtung: Wird das (Elektro-)Fahrrad einem Mitarbeiter zur Nutzung überlassen, liegt eine betriebliche Nutzung von 100% vor – es handelt sich also in jedem Fall um Betriebsvermögen.

// Nachweis der betrieblichen Nutzung

Sofern das Finanzamt Zweifel an der betrieblichen Nutzung von mindestens 10% äußert, liegt die Nachweispflicht beim Steuerpflichtigen. Die betriebliche Nutzung von (Elektro-)Fahrrädern kann wie auch bei der betrieblichen Nutzung eines Kfz u.a. durch die Führung eines Fahrtenbuchs mit einem repräsentativen Zeitraum von drei Monaten nachgewiesen werden.

// Steuererleichterung für die Nutzung von Elektrofahrrädern

Im Gegensatz zur Nutzung eines betrieblichen Kfz muss bei betrieblichen Elektrofahrrädern, die nicht als Kfz klassifiziert werden ( à Die Verkehrsrechtliche Einordnung), der private Nutzungsanteil nicht als Entnahme versteuert werden. Diese Regelung wurde von der Gesetzgebung zur Förderung von Elektromobilität eingeführt und gilt zeitlich begrenzt für Elektrofahrräder mit Anschaffungszeitpunkt zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2030.

// Abschreibung der Anschaffungskosten

Elektrofahrräder können als Fahrräder über eine Nutzungsdauer von sieben Jahren abgeschrieben werden. Für Elektrofahrräder selbst gibt es derzeit noch keine eigens festgesetzte Nutzungsdauer. Da für Mofas, Motorroller und Motorräder allerdings ebenfalls eine Nutzungsdauer von sieben Jahres gilt, kann grundsätzlich von diesem Wert ausgegangen werden.

Liegen die Kosten der Anschaffung unter 800 EUR (netto) können diese als Geringwertiges Wirtschaftsgut vollständig im Jahr der Anschaffung abgezogen werden.

Für (Elektro-)Fahrräder mit Anschaffungszeitpunkt innerhalb der Jahre 2020, 2021 und 2022 kann alternativ auch die degressive Abschreibung, also eine Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen, vorgenommen werden.

Zusätzlich kann eine Sonderabschreibung in Höhe von 50% ab 2020 in Anspruch genommen werden.

// Laufende Kosten bei der Nutzung eines Elektrofahrrads

Wird das Elektrofahrrad zum Betriebsvermögen zugeordnet, sind alle für die Nutzung entstehenden Kosten, also die Energiekosten für das Aufladen, Reparatur und Wartungskosten, vollständig als Betriebsausgaben abziehbar. Damit abgegolten sind auch die Fahrten zwischen Praxis und privatem Wohnsitz. Die Entfernungspauschale kann hier also nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Wird ein Elektrofahrrad nicht gekauft sondern geleast, sind außerdem die Leasing-Raten als Betriebsausgaben abziehbar.

– AUTOREN
Simone Erbacher
Diplom-Wirtschaftsjuristin, Steuerberaterin
Christian Erbacher, LL.M.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht

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