Impfpflicht für Gesundheitsberufe beschlossen

iStock #1305100341

Impfpflicht für Gesundheitsberufe beschlossen

 

Beschäftigte in Pflege- und Gesundheitsberufen müssen ab 16.3.2022 geimpft oder genesen sein

Prof. Dr. Michael Fuhlrott

 

Der Bundestag hat am 10. Dezember 2021 das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19“ beschlossen. Dessen Kernstück ist die Einführung einer berufsgruppenspezifischen Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegeberufe. Dort tätige Personen dürfen ab dem 16. März 2022 nur noch beschäftigt werden, wenn sie ihren Impf- oder Genesenenstatus nachweisen können.

 

/// Beschäftigung nur nach Vorlage von Impfnachweis oder Genesenenstatus erlaubt

Kernstück des Gesetzes ist die Einfügung einer neuen Regelung im Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach §20a IfSG müssen Beschäftigte unter anderem in Krankenhäusern, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Gesundheitsämtern, Heilpraxen, Alten- und Pflegeheimen sowie der ambulanten Pflege bis zum 15. März 2022 nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind.

 

Die Beschäftigten müssen die dafür erforderlichen Unterlagen bei ihrem Arbeitgeber bis zum 15. März 2022 vorlegen. Unternehmen müssen zudem dem Gesundheitsamt melden, wenn ein Arbeitnehmer dem nicht nachkommt. Arbeitgeber sind nach dem Gesetz auch verpflichtet, bei Zweifeln an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen das Gesundheitsamt zu benachrichtigen.

 

Nach dem Gesetz ist es zudem unerheblich, mit welcher Tätigkeit der Arbeitnehmer beschäftigt ist. Auch die Hausmeisterin im Pflegeheim ist ebenso wie der Empfangsmitarbeiter im Altenheim von den Regelungen erfasst. Auf einen Kontakt mit vulnerablen Personen bei der Tätigkeit kommt es nicht an. Es reicht aus, dass der Beschäftigte in einer der genannten Einrichtungen tätig ist.

 

/// Ab Mitte März 2022 drohen Kündigungen

Kommt ein Arbeitnehmer den gesetzlichen Vorgaben nicht nach und weist er bis zum 15. März 2022 gegenüber seinem Arbeitgeber nicht nach, dass er geimpft oder genesen ist, darf er ab dem 16.03.2022 nicht mehr beschäftigt werden.

 

Ein Arbeitgeber wird seinen Arbeitnehmer dann unbezahlt freistellen und mit kurzer Frist zur Vorlage der Unterlagen auffordern. Kommt der Arbeitnehmer der Vorlagepflicht weiterhin nicht nach, droht die fristlose Kündigung.

 

Arbeitnehmer, die sich nicht impfen lassen wollen und auch nicht als Genesene gelten, riskieren ebenfalls ihren Arbeitsplatz. Ihnen fehlt künftig eine notwendige persönliche Eigenschaft zur Ausübung ihrer Tätigkeit. Auch eine Versetzung oder ein Einsatz auf einer anderen Position komme nicht in Betracht, da die Impfpflicht für alle Beschäftigten in den genannten Einrichtungen gelte.

 

Arbeitgebern ist dringend zu raten, die Vorlage der entsprechenden Nachweise nachzuhalten. Tut der Arbeitgeber dies dennoch, drohen Bußgelder und sind theoretisch auch Inanspruchnahmen bei dadurch verursachten Infektionsketten denkbar.

 

/// Ausnahmen von der Impfpflicht bei Attest – Risiko Gefälligkeitsattest

Eine Ausnahme von der Impfpflicht gibt es gemäß §20 a Abs. 1 a.E. IfSG dann, wenn sich ein Arbeitnehmer aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen kann. Dafür muss er aber ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen.

 

Das Verwenden von Gefälligkeitsattesten durch Beschäftigte kann gravierende Folgen nach sich ziehen. Ein Arbeitnehmer, der ein Gefälligkeitsattest verwendet oder sich durch unrichtige Angaben ein solches Attest ausstellen lässt, riskiert zum einen eine fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Zum anderen sind auch strafrechtliche Konsequenzen wie empfindliche Geldstrafen möglich.

 

/// Zahnärzte, Tierärzte sowie Apotheker dürfen künftig impfen

Nach dem Gesetz dürfen künftig auch Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker Corona-Schutzimpfungen durchführen, wenn sie entsprechend geschult worden sind. Ein entsprechender Schulungsplan befindet sich in Erarbeitung der Bundesärztekammer.

 

– AUTOR

Prof. Dr. Michael Fuhlrott
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Professor für Arbeitsrecht an der Hochschule Fresenius

 

– KONTAKT

FHM Rechtsanwälte
Rothenbaumchaussee 5
20148 Hamburg
Telefon: 040/361 11 83-0

Telefax: 040/361 11 83-33
E-Mail: fuhlrott@fhm-law.de
Internet: www.fhm-law.de