Einfach gemacht: 2D-Aufnahmen mit maximaler Aussagekraft und minimalem Zeitaufwand

Einfach, verlässlich, schnell und bequem: X-Mind One, eine neue Generation des bewährten digitalen X-Mind-Röntgensystems von Acteon, liefert in Sekundenschnelle und in drei simplen Schritten hochauflösende, einheitliche Panorama-Schichtaufnahmen, wie sie für eine sichere und präzise Röntgendiagnostik erforderlich sind. Fünf Bildgebungsprogramme ermöglichen bei automatischer Expositionsauswahl sowohl Aufnahmen von Erwachsenen und Kindern als auch von spezifischen Bereichen – mit einer hohen Bildqualität und geringstmöglicher Strahlung! Dank der intuitiven Software lassen sich die hochwertigen 2D-Bilder sofort bearbeiten, vermessen und filtern; gleichzeitig können die Untersuchungsergebnisse extrahiert und dann direkt mit dem Patienten besprochen werden.

Hygiene wird bei der Natural Dental Implants AG groß geschrieben

Wenn man im dritten Gewerbehof angekommen und mit dem Fahrstuhl in die 4. Etage gefahren ist, erwartet man in dem ehemaligen Fabrikgebäude in Berlin-Kreuzberg vielleicht flippige Werbeagenturen, junge Kreativwerkstätten oder ähnliches, nicht aber eine hochtechnologische, spezialisierte Dentalfirma mit Fertigungsmaschinen, CAD/CAM-Technologie, Reinstwasser- und Reinraumanlagen. Der Überraschungseffekt ist gelungen.

Ästhetisch-implantologische Rehabilitation nach Extraktion der oberen mittleren Schneidezähne mit autologem Knochen unter Verwendung von Hyaluronsäurepräparaten

Ästhetische Implantatversorgung im Oberkieferfrontzahnbereich

Lückensituationen im ästhetischen Bereich stellen im klinischen Alltag eine häufige Indikation für eine Implantattherapie dar. Der Behandler sieht sich dabei mit einer gesteigerten Erwartungshaltung der Patienten an ein ästhetisches Behandlungsergebnis konfrontiert, der selbst bei komplexen hart- und weichgeweblichen Verhältnissen Rechnung getragen werden muss.

Dr. Jan Erik Jansohn, Dr. Joachim Schmidt

Prozessvalidierung – Anforderungen der Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ in der Zahnarztpraxis

Sowohl Gesetze als auch Richtlinien fordern geeignete validierte Verfahren, um sicherzustellen, dass für Patienten, Anwender und Dritte keine gesundheitlichen Gefahren von aufbereiteten Medizinprodukten ausgehen. Grundlage ist in Deutschland das Medizinproduktegesetz, die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) , die Empfehlung des KRINKO „Anforderungen der Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“, die Norm ISO 15883 (Reinigungs- und Desinfektionsgeräte), die Norm ISO EN 17665, der Leitfaden DIN SPEC 58929 sowie die Norm DIN EN 13060 (Dampfkleinsterilisatoren).
Björn Laschen, Dipl.-Ing. Iven Kruse

Hygiene aktuell

Verantwortlich für den Infektionsschutz ist eine Person mit zahnärztlicher Approbation (z.B. Praxisinhaber, Praxisbetreiber), auch wenn die einzelnen Hygienemaßnahmen an Mitarbeiter delegiert werden können. Zur Durchführung des Infektionsschutzes ist der Zahnarzt auf die Erkenntnisse der Wissenschaft und das daraus resultierende Angebot der Industrie angewiesen. Beiden obliegt es, auf Veränderungen in der Infektionsproblematik möglichst schnell zu reagieren.

Ultracain-Einführung blieb Zahnärzten vorenthalten

Ultracain-Einführung blieb Zahnärzten vorenthalten

Vor 40 Jahren brachte die damalige Hoechst AG den Wirkstoff Articain unter dem Namen Ultracain auf den deutschen Markt. In den darauf folgenden Jahren setzte sich das Lokalanästhetikum mit seinen Vorteilen gegen den bis dahin führenden Wirkstoff Lidocain durch – zumindest im Westen des geteilten Landes. In der damaligen DDR anästhesierten die Zahnärzte weiterhin hauptsächlich mit Procain-Derivaten und Lidocain, wie Professor Dr. Dr. Johannes Paul Klammt im Interview berichtet. Heute ist das mittlerweile von Sanofi produzierte Ultracain Marktführer im wiedervereinten Deutschland und seine Bekanntheit sowie die Zufriedenheit mit dem Präparat unter den Zahnärzten bundesweit ungebrochen hoch (1

Urteil zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen einer zahnärztlichen Gebührenvereinbarung

Gem. § 2 Abs. 1 GOZ darf für die Erbringung privatzahnärztlicher Leistungen eine Gebührenvereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem abgeschlossen werden, wobei in dieser nur hinsichtlich der Höhe andere als in der GOZ vorgesehene Gebühren vereinbart werden dürfen. In Punktzahl und Punktwerten dürfen Gebührenvereinbarungen keine von der GOZ abweichenden Regelungen treffen. Eine solche Vereinbarung ist vor Erbringung der zahnärztlichen Leistungen schriftlich zu treffen, sie kann im Einzelfall vorab persönlich zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem besprochen werden (vgl. § 2 Abs. 2 GOZ). Inhaltlich hat die Gebührenvereinbarung neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung den vereinbarten Steigerungssatz und den sich daraus ergebenden Betrag sowie den Hinweis zu enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist.
Julia Wörne