Ein Arbeitszeugnis muss in sich schlüssig sein!

Michael Henn, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie für Erbrecht

Wenn ein Arbeitgeber im Arbeitszeugnis dem Arbeitnehmer überdurchschnittliche Leistungen bescheinigt, hat der Arbeitnehmer auch Anspruch auf eine abschließende Leistungsbeurteilung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ (Entscheidung des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 10.06.2021, Az. 5 Sa 348/20).

Michael Henn

 

Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer im Zeugnistext überdurchschnittliche Leistungen und gute Arbeit bescheinigt und insgesamt ein sehr positives Zeugnis formuliert, dann aber abschließend die Leistungen nur mit der Klausel „zu unserer vollen Zufriedenheit“ bewertet und nicht wie vom Arbeitnehmer erwartet mit „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“.

 

Damit war das Arbeitszeugnis aus Sicht des Landesarbeitsgerichts in sich nicht stimmig, da die abschließende Beurteilung nicht vereinbar war mit den zuvor erfolgten Einzelbewertungen. Das Landesarbeitsgericht stellte deshalb fest, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf die bessere Formulierung habe.

 

Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie stets darauf achten müssen, dass die Beurteilung insgesamt schlüssig ist und sich nicht einzelne Beurteilungen widersprechen.

 

Zusätzlich stellte das Landesarbeitsgericht auch fest, dass einem Arbeitnehmer auch bei kleineren Auffälligkeiten oder einem einmaligen Fehlverhalten zu bescheinigen sei, dass sein Verhalten einwandfrei gewesen sei. Einmalige Vorfälle oder Umstände, die für den Arbeitnehmer, seine Führung und Leistung nicht charakteristisch seien, würden nicht in das Arbeitszeugnis gehören.

 

Für Arbeitgeber empfiehlt es sich deshalb, die Formulierung im Zeugnis sorgfältig zu prüfen. Arbeitnehmern kann nur geraten werden, Arbeitszeugnisse im Zweifelsfall immer überprüfen zu lassen, um Nachteile durch ein zu negatives Zeugnis im weiteren Berufsleben zu vermeiden.

 

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Michael Henn

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht sowie für Arbeitsrecht

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