Hamburgische Datenaufsicht verhängt ein Rekordbußgeld wegen der Überwachung von Arbeitnehmern

 

Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung können erhebliche Geldbußen nach sich ziehen.

Prof. Dr. Michael Fuhlrott

 

/// Der Sachverhalt: Informationssammlung über Beschäftigte

Nach in der Mitteilung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) vom 01.10.2020 dargestellten Sachverhalts überwachte das Unternehmen mit Sitz in Hamburg in einem in Nürnberg ansässigen Service-Center die eigenen Mitarbeiter seit dem Jahr 2014. Unter anderem sollen Urlaubs- und Krankheitsabwesenheiten und die Gründe einschließlich Diagnose genau erfasst worden sein, wobei auch konkrete Urlaubserlebnisse festgehalten wurden. Zudem soll das Unternehmen auch Inhalte von Gesprächen der Vorgesetzten mit Mitarbeitern erfasst haben, die von harmlosen Details bis hin zu familiären Problemen oder religiösen Bekenntnissen gereicht haben sollen. Die Erkenntnisse sollen sodann gespeichert und für bis zu 50 weitere Führungskräfte sichtbar gewesen sein.

 

Für diese Handlungen wurde gegen das Unternehmen ein Bußgeldbescheid von EUR 35.258.707,95 erlassen.

 

/// Datenerhebung nur, soweit erforderlich

Das Vorgehen des Unternehmens wurde damit von der Datenschutzbehörde als datenschutzrechtswidrig qualifiziert. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten bedarf nach der Datenschutzgrundverordnung stets einer Erlaubnis. Ohne eine solche Erlaubnis ist das Verarbeiten und Speichern von personenbezogenen Daten unzulässig.

 

Ein derartiger Erlaubnistatbestand könne sich insbesondere aus dem Gesetz ergeben oder in Form einer freiwillig erteilten Zustimmung des Arbeitnehmers zu erblicken sein. Für das Arbeitsverhältnis enthält das Bundesdatenschutzgesetz hier spezielle Regelungen. Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist danach aber nur zulässig, wenn diese für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind. Das Speichern von besonders sensiblen Daten wie Gesundheitsdaten ohne konkreten Anlass und ohne Information des Arbeitnehmers ist danach regelmäßig verboten, denn für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses ist es unerheblich, was der Arbeitnehmer in seinem Urlaub erlebt oder ob dieser familiäre Probleme hat.

 

/// Grundsatz: Keine heimliche Überwachung

Erschwerend hinzu komme auch die Heimlichkeit der Datenerhebung. Nach der Datenschutzgrundverordnung ist der Arbeitnehmer über die Datenerhebung zu informieren.

 

Die heimliche Überwachung von Arbeitnehmern ist nur ausnahmsweise zulässig. Sie setzt einen konkreten Verdacht einer schweren Pflichtverletzung oder Straftat des Arbeitnehmers voraus. Ist dies der Fall, darf der Arbeitgeber im Einzelfall auch heimliche Überwachungsmaßnahmen vornehmen, also etwa einen Detektiv beauftragen oder die Emails des Arbeitnehmers sichten. Ein anlassloses heimliches Sammeln von Informationen ist hiernach aber unter keinen Umständen gerechtfertigt.

 

/// Bußgeld: Rekordsumme

Die aktuell verhängte Geldbuße ist von ihrer Höhe her insgesamt und auch für einen Verstoß bei Beschäftigtendaten bislang einzigartig. Sie übersteigt das bislang gegen ein Wohnungsverwaltungsunternehmen wegen datenschutzrechtswidrigen Umgangs mit den in Mieterakten enthaltenen Daten verhängte Bußgeld von 14.5 Millionen um mehr als das Doppelte.

 

Dies entspreche allerdings den gesetzgeberischen Vorgaben. Die Geldbußen nach der Datenschutzgrundverordnung (Art. 83 DS-GVO) können immens hohe Summen erreichen. Sie dienen nicht der Kompensation eines entstandenen Schadens oder der Gewinnabschöpfung, sondern sollen abschreckend sein. Die absolute Höhe richtet sich nach dem konkreten Unternehmensgewinn und kann im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt werden.

 

/// Fazit

Das aktuell verhängte Bußgeld verdeutlicht einmal mehr die Bedeutung des Beschäftigtendatenschutzes. Praxen und Unternehmen sind tunlichst gut beraten, die internen Prozesse darauf zu prüfen. Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn dies erforderlich ist. Nachlässigkeiten in diesem Bereich können gravierende (finanzielle) Konsequenzen zur Folge haben.

 

– AUTOR

Prof. Dr. Michael Fuhlrott
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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