Ultracain-Einführung blieb Zahnärzten vorenthalten

Ultracain-Einführung blieb Zahnärzten vorenthalten

Vor 40 Jahren brachte die damalige Hoechst AG den Wirkstoff Articain unter dem Namen Ultracain auf den deutschen Markt. In den darauf folgenden Jahren setzte sich das Lokalanästhetikum mit seinen Vorteilen gegen den bis dahin führenden Wirkstoff Lidocain durch – zumindest im Westen des geteilten Landes. In der damaligen DDR anästhesierten die Zahnärzte weiterhin hauptsächlich mit Procain-Derivaten und Lidocain, wie Professor Dr. Dr. Johannes Paul Klammt im Interview berichtet. Heute ist das mittlerweile von Sanofi produzierte Ultracain Marktführer im wiedervereinten Deutschland und seine Bekanntheit sowie die Zufriedenheit mit dem Präparat unter den Zahnärzten bundesweit ungebrochen hoch (1

Urteil zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen einer zahnärztlichen Gebührenvereinbarung

Gem. § 2 Abs. 1 GOZ darf für die Erbringung privatzahnärztlicher Leistungen eine Gebührenvereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem abgeschlossen werden, wobei in dieser nur hinsichtlich der Höhe andere als in der GOZ vorgesehene Gebühren vereinbart werden dürfen. In Punktzahl und Punktwerten dürfen Gebührenvereinbarungen keine von der GOZ abweichenden Regelungen treffen. Eine solche Vereinbarung ist vor Erbringung der zahnärztlichen Leistungen schriftlich zu treffen, sie kann im Einzelfall vorab persönlich zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem besprochen werden (vgl. § 2 Abs. 2 GOZ). Inhaltlich hat die Gebührenvereinbarung neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung den vereinbarten Steigerungssatz und den sich daraus ergebenden Betrag sowie den Hinweis zu enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist.
Julia Wörne