Mehr Patienten für die Praxis

Laut statistischem Jahrbuch der BZÄK kommen in Hamburg oder Berlin auf einen praktizierenden Zahnarzt nur 800 bis 1.000 (potenzielle) Patienten. Jenseits dieser Ballungsgebiete sieht es nur wenig besser aus. Hinzu kommt, dass Patienten oft gut informiert sind, Zweitmeinungen einholen und vorgeschlagenen Behandlungsmethoden zuweilen Alternativen entgegenhalten.

Urteil zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen einer zahnärztlichen Gebührenvereinbarung

Gem. § 2 Abs. 1 GOZ darf für die Erbringung privatzahnärztlicher Leistungen eine Gebührenvereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem abgeschlossen werden, wobei in dieser nur hinsichtlich der Höhe andere als in der GOZ vorgesehene Gebühren vereinbart werden dürfen. In Punktzahl und Punktwerten dürfen Gebührenvereinbarungen keine von der GOZ abweichenden Regelungen treffen. Eine solche Vereinbarung ist vor Erbringung der zahnärztlichen Leistungen schriftlich zu treffen, sie kann im Einzelfall vorab persönlich zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem besprochen werden (vgl. § 2 Abs. 2 GOZ). Inhaltlich hat die Gebührenvereinbarung neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung den vereinbarten Steigerungssatz und den sich daraus ergebenden Betrag sowie den Hinweis zu enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist.
Julia Wörne